Satzung der Möhnengesellschaft

Möhnen Gräulich-Bläulich Höhr-Grenzhausen

      § 1       Name, Sitz und Zweck

  1. Die bestehende Möhnengesellschaft ist ein eingetragener Verein und führt die Bezeichnung „Möhnen Gräulich-Bläulich Höhr-Grenzhausen e.V.“.

Der Möhnenverein ist  ein Frauenverein.

Der Sitz des Vereins ist Grenzhausen.

Logo des Vereins „Möhnen Gräulich-Bläulich Höhr-Grenzhausen“

 Möhnen Gräulich-Bläulich Höhr-Grenzhausen e.V.

  • Der Verein stellt sich zur Aufgabe die Pflege des rheinischen Brauchtums, insbesondere des Karnevals.
  • Das Geschäftsjahr ist vom 01.04. – 31.03.
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
  • Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens.

  • Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, weibliche Person ab 18 Jahre werden.
  2. Jungmöhne kann jede natürliche, weibliche Person bis 18 Jahre werden.
  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein Aufnahmegesuch in schriftlicher Form zu richten.
  4. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
  5. Ehrenmitgliedschaften können auf Vorschlag des Vorstandes und mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

   § 3         Verlust der Mitgliedschaft

       1.          Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung des Vereins oder Ausschluss aus dem Verein.

                    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

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       2.           Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

       3.           Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)         wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b)         wegen Nichtzahlungen des Jahresbeitrages trotz Mahnung, spätestens nach 2 Jahren,

c)         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

d)         wegen unehrenhafter Handlungen.

Über den Ausschluss entscheidet der einstimmige Beschluss des Vorstandes oder einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.

                 § 4         Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

– Der Beitrag für ein ordentliches Mitglied beträgt zurzeit € 18,00 pro Jahr.

– Der Beitrag für die Jungmöhnen beträgt zurzeit € 4,00 pro Jahr.

– Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2.         Der Beitrag ist jeweils bis zum 30.06. als Jahresbeitrag in einer Summe zu   entrichten.

            (Aus Vereinsfachungsgründen wird um eine Überweisung auf das Möhnen-Konto gebeten. Der Beitrag ist eine Bringschuld und keine Holschuld.)

      § 5                     Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
  2. In den Vorstand können alle ordentlichen Mitglieder gewählt werden.

      § 6          Vereinsorgane

  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

      § 7          Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im April/Mai des neuen Geschäftsjahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a)        der Vorstand beschließt oder

b)         ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

4.         Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Kannenbäckerland-Kurier, der Heimat- und Bürgerzeitung der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen.

            Die Pressemitteilung an den Verlag ist rechtzeitig durch die Schriftführerin zu tätigen.   

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 5.        Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.                    

                 Dies muss folgende Punkte enthalten:

                  a)         Bericht der 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin

                  b)         Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer

                  c)         Entlastung des Vorstandes

                  d)         Wahlen, soweit diese erforderlich sind

                  e)         Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.         Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

      8.         Abstimmungen werden geheim durchgeführt.

            § 8             Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a)         1. Vorsitzende

b)         2. Vorsitzende

c)         Kassiererin

d)         Schriftführerin

e)         Obermöhne

f)         1. Beisitzerin

g)         2. Beisitzerin

Die Anzahl der Mitglieder im Vorstand ist immer ungerade.

  • Beschlussfähig sind 2/3 des anwesenden Vorstandes:
    • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst
    • Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Vorsitzenden führend.
  • Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
  • Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten:

a)         1. Vorsitzende

            b)         2. Vorsitzende

c)         Kassiererin

  • Der Mitgliederstamm wird von der Schriftführerin verwaltet.

       § 9            Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von der Schriftführerin zu verwalten.

     § 10            Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind.

   § 11  Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassiererin. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

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          § 12            Elferrat

  1. Der Elferrat besteht aus mindestens 11 Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Elferrat und die Sitzungspräsidentin (sofern eine benötigt wird).
  3. Ausscheiden aus den Elferrat:

      –     Jedes Elferratsmitglied kann jeweils zum Geschäftsjahresende austreten.

      –     Eine Abwahl kann wegen vereinsschädigendem Verhalten durch die              Mitgliederversammlung erfolgen.

4.             Die Obermöhne wird auf Vorschlag des Elferrates durch die Mitgliederversammlung gewählt.                             

                    Die Obermöhne ist Mitglied des Elferrates.

–       Die Obermöhne kann jeweils zum Geschäftsjahresende ihr Amt niederlegen.                                              

–       Eine Abwahl der Obermöhne kann wegen vereinsschädigendem Verhalten durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

       § 13          Auflösung des Vereins

   1.             Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen                       Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.

    2.            Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,          wenn es:

                a)     der Vorstand mit Dreiviertel aller Mitglieder beschlossen hat          oder

b)     vom Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

   3.            Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

               Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

   4.            Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kindergärten der Stadt Höhr-Grenzhausen die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.